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Raumordnung

Raumordnungskonzept

Das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖRK) ist die Tiroler Variante eines Ortsentwicklungskonzeptes und dient als grundlegendes Planungsinstrument in der örtlichen Raumordnung. Jede Gemeinde verfügt mit dem ÖRK über eine umfassende und strategische Richtlinie für die gesamthafte räumliche Entwicklung des Gemeindegebietes, in der Regel ausgelegt auf einen Planungszeitraum von 10 Jahren. Spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat der Gemeinderat dessen Fortschreibung zu beschließen. Die Fortschreibung hat dabei für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren auszurichten. Das ÖRK besteht zum einen aus textlichen Festlegungen und zum anderen aus einer Plandarstellung.

Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Ladis trat erstmals im Jahre 2004 in Kraft. Die 1. Fortschreibung wurde am 23. Mai 2016 beschlossen. Die fachliche Begleitung erfolgte durch Raumplaner Mag. Klaus Spielmann der Firma PlanALP ZT GmbH.

 

Flächenwidmungsplan

Im Flächenwidmungsplan wird jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zugeordnet.

Der Flächenwidmungsplan gibt u.a. Auskunft darüber, ob auf einem Grundstück gebaut werden darf oder nicht. Die Festlegung der Widmungskategorien basiert auf den Raumplanungszielen und Planungen des Landes und der Gemeinden. Wichtigste Grundlage für den Flächenwidmungsplan ist das örtliche Raumordnungskonzept.

Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen oder bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse geändert werden.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann einen schriftlichen Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan beim Gemeindeamt einbringen. Der Antrag muss die gewünschte Widmung und eine Begründung enthalten. Im Rahmen eines Planungsgesprächs wird dann dieser Änderungsvorschlag mit dem Grundeigentümer besprochen und geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans vorliegen.

Auf telefonische oder schriftliche Anfrage sind Auszüge vom Flächenwidmungsplan, eine Baugrundstücksbestätigung und Widmungsbestätigungen für die Immobilienertragssteuer im Gemeindeamt erhältlich.

Informationen zum Flächenwidmungsplan sind auch im Tiroler Rauminformationssystem abrufbar.

 

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes und öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und damit zusammenhängende dingliche Rechte eingetragen werden.

Solche Rechte sind beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten. Eine Grundbuchseinsicht ist für jeden möglich. Einen Grundbuchsauszug erhält man beim Bezirksgericht, beim Notar oder im Internet. Für Ladis ist das Bezirksgericht Landeck zuständig.

Weitere Informationen zu Grundbuch, Grundbucheintragung, Grundbuchseinsicht, Aufbau eines Grundbuchsauszugs etc. sind unter help.gv zu finden.

Legalisator
Ein Legalisator ist vom Oberlandesgericht bestellt und für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch, also Kaufverträge oder Darlehensverträge, zuständig. Die Aufgabe des Legalisators ist die Beglaubigung der Unterschrift, nicht aber die rechtliche Überprüfung des Vertrags.

Grundverkehr
Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der Grunderwerb durch nicht EU-Bürger sind genehmigungspflichtig. Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Genehmigung durch die Grundverkehrs-Landeskommission oder eine Bestätigung, dass keine Genehmigung benötigt wird (Negativbescheinigung), vorliegt.

Baugrundstücksbestätigung
Für den Erwerb einer Liegenschaft oder einer Wohnung auf einem als Baufläche gewidmetem Grundstück benötigt der Erwerber lediglich eine Baugrundstücksbestätigung für das Grundbuchsgericht (ausgenommen Nicht-EU-Bürger).

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